Allgemeine Geschäftsbedingungen
vom 01.06.2004
1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Angebote werden von uns nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der uns von Dritten erteilten Auskünfte erstellt. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben wird nicht übernommen. Zwischenverkauf bzw. -vermietung und -verpachtung bleiben vorbehalten.
2. Vorkenntnis des Angebotsempfängers
Der Empfänger eines Angebotes, der das angebotene Verkaufs- oder Vermietungs- oder Verpachtungsobjekt bereits kennt, ist verpflichtet, uns dieses unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Quelle der Vorkenntnis und das Datum sind in geeigneter Form nachzuweisen. Unterlässt der Angebotsempfänger diese Anzeige, ist er im Falle eines Vertragsabschlusses über das im Angebot nachgewiesene Objekt zur Zahlung der Provision verpflichtet.
3. Informationsweitergabe an Dritte
Die ausschliesslich für den Angebotsempfänger bestimmten Angebote dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Weitergabe (auch auszugsweise) an Dritte ohne unsere Zustimmung haftet der Weitergebende für die volle Courtage, wenn ein Vertrag zustande kommt.
4. Provisionssätze
Sofern in unserem schriftlichen Angebot kein abweichender Provisionssatz und/oder kein anderer zur Provisionszahlung Verpflichteter angegeben ist, gelten folgende Regelungen:
a) Kauf
Bei An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz sowie von Teileigentum, errechnet von dem Gesamtkaufpreis und von allen damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen: vom Käufer 5,25 %;
b) An- und Vorkaufsrecht
Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten, berechnet vom Verkaufs- bzw. Verkehrswert des Grundstückes bzw. der Immobilie: vom Berechtigten 1 %;
c) Erbbaurecht
Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten, berechnet vom auf die gesamte Vertragsdauer entfallenden Erbbauzins: vom Erbbauberechtigten und vom Grundstücks-eigentümer je 3 %;
d) Vermietung
Gewerbeobjekte: Unabhängig von der Vertragsdauer: vom Mieter 2,5 brutto-warm-Monatsmieten (netto Kaltmiete zzgl. monatlicher Heiz- und Betriebskostenvoraus-zahlung);
Wohnraumobjekte: Unabhängig von der Vertragsdauer: vom Mieter 2,0 netto Monatsmieten (netto-Kaltmiete).
Bei Staffelmietverträgen errechnet sich die Provision aus der durchschnittlichen Monatsmiete für die fest vereinbarte Vertragslaufzeit.
Mietfreie Zeiten bleiben bei der Berechnung der Provision unberücksichtigt.
e) Verpachtung
Unabhängig von der Vertragsdauer: vom Pächter 5 % der 10-Jahrespacht;
f) Zwangsversteigerungen
Bei Erwerb von Haus- und Grundbesitz sowie von Teileigentum: vom Erwerber 5,25 %.
Die vorgenannten Provisionssätze verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
5. Provision
Unser Provisionsanspruch besteht und wird fällig, sobald aufgrund unseres Nachweises und/oder unserer Vermittlung bezüglich des von uns benannten Objektes ein Vertrag geschlossen bzw. beurkundet worden ist. Eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit ist ausreichend.
Der Provisionsbetrag ist ohne Abzug nach Rechnungsstellung zu zahlen. Mehrere Auftraggeber haften für die vereinbarte Provision als Gesamtschuldner. Nach Verzugseintritt sind Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % p.a. über dem Basissatz fällig. Der Provisionsanspruch entfällt nicht, wenn der Vertrag aufgrund Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder ein Rücktrittsrecht ausgeübt wird, wenn die andere Partei den Rücktritt zu vertreten hat. Wird ein Anfechtungsgrund durch den Angebotsempfänger (unseren Kunden) ausgeübt, das nicht durch arglistige Täuschung seitens der anderen Vertragspartei begründet ist, tritt anstelle unseres Provisionsanspruches ein Schadensersatz-anspruch gegen den Anfechtenden. Bei Ersatzgeschäften besteht unser Provisionsanspruch für den ersatzweise abgeschlossenen Vertrag. Ein ersatzweise abgeschlossener Vertrag liegt vor, wenn mit dem von uns nachgewiesenen Vertragspartner ein Vertrag über ein anderes Objekt oder ein anderer Vertragstyp über das nachgewiesene oder das anderer Objekt zustande gekommen ist.
Wird der Vertrag zu anderen als den von uns ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen, so berührt dieses unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen wirtschaftlich identisch oder vergleichbar ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht.
Bei Folgegeschäften besteht unser Provisionsanspruch dann, wenn zu dem abgeschlossenen Vertrag innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss eine Erweiterung/Veränderung zum ursprünglichen Vertrag abgeschlossen wird.
6. Wirtschaftliche Verflechtung
Soweit zwischen uns und dem Auftraggeber bzw. Angebotsempfänger eine wirtschaftliche Verflechtung besteht, wird eine vom § 652 BGB unabhängige und selbständige Provisionsvereinbarung begründet.
7. Tätig werden für den anderen Vertragspartner
Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner uneingeschränkt provisionspflichtig tätig zu sein.
8. Vertragsverhandlungen und Abschluss
Wir sind berechtigt, beiVertragsgesprächen und dem Vertragsabschluss anwesend zu sein. Termine sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Weiterhin haben wir Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Erfolgen Vertragsverhandlungen und/oder der Vertragsabschluss ohne unsere Anwesenheit, so sind der Angebotsempfänger und der Auftraggeber verpflichtet, sowohl über den Verlauf und den Stand der Vertragsgespräche als auch über die Vertragskonditionen Auskunft zu erteilen.
9. Aufwandserstattung
Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers berechtigt uns insbesondere zum Ersatz unseres sachlichen Aufwandes gegen Einzelnachweis. Ein vertragswidriges Verhalten liegt u.a. dann vor, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich mitteilt, dass der von ihm erteilte Auftrag gegenstandslos geworden ist.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Schwerin.
